Definition
Durch finanzielle Förderung soll es anerkannten Mainzer Jugendgruppen und Jugendverbänden ermöglicht werden, neue Räumlichkeiten für die Kinder- und Jugendarbeit zu erschließen, bestehende Jugendräume in ihrer baulichen Substanz zu sichern sowie eine Grundausstattung an Einrichtungsgegenständen und pädagogischem Arbeitsmaterial anbieten zu können.
Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Anschaffung und Unterhaltung von Zeltlagermaterial.
Nicht bezuschusst werden Ausgaben für Büro- und Verbrauchsmaterial, Artikel mit kurzer Lebensdauer und Ausgaben für pädagogische Angebote der Kinder- und Jugendarbeit.

Antrag, Form und Fristen
Antragsberechtigt sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe der Stadt Mainz. Bei erstmaliger Antragstellung ist die Anerkennung nachzuweisen.
Der formlose schriftliche Zuschussantrag ist unter detaillierter Angabe der geplanten Maßnahme oder der Anschaffungen mit einer Kosten- und Finanzierungsübersicht zu versehen und an die bewilligende Stelle zu richten, entweder per Post an Stadtjugendring Mainz e.V., Josefsstraße 14, 55118 Mainz oder gern auch per E-Mail mit pdf-Anhang an mail@sjr-mainz.de.
Verbindliche Zuschussanträge sind in der Zeit vom 01.01. – 31.03. eines jeden Jahres zu stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können bezuschusst werden, wenn am Jahresende noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Zeitliche Bindung und Haushaltsvorbehalt
Die beantragten Maßnahmen müssen in dem Jahr durchgeführt werden, in dem sie bezuschusst werden. Eine Bezuschussung von Ausgaben für Maßnahmen früherer Jahre oder eine Förderung von Vorhaben in zukünftigen Jahren, ist nicht möglich.
Die Bezuschussung förderungswürdiger Maßnahmen erfolgt grundsätzlich nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Zuschüsse dürfen nur beantragt werden, sofern für denselben Zweck anderen Zuwendungen aus Mitteln der Stadt Mainz nicht gewährt werden (Kumulierungsverbot).

Zuschusshöhe und anerkennungsfähige Ausgaben
Um die Auskömmlichkeit der zur Verfügung stehenden Mittel anzustreben, werden Gesamtausgaben je Antragsteller bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,– EURO als zuschussfähig anerkannt. Die zuschussfähigen Gesamtausgaben können je Antragsteller mit einem maximalen Zuschusssatz von 33,33 %, bei Auskömmlichkeit der Haushaltsmittel, gefördert werden. Sofern, aufgrund des erforderlichen Zuschussvolumens, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, wird der prozentuale Zuschusssatz dementsprechend angepasst, z.B. auf 25 %.

Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse
Die Bewilligung eines Zuschusses wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt. Zuschüsse werden nur auf Geschäftskonten des Antragstellers angewiesen. Eine Auszahlung auf Privatkonten kann nicht erfolgen.

Verwendungsnachweis
Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung des erhaltenen Zuschusses sind grundsätzlich nach Abschuss der Maßnahme, spätestens jedoch bis 15.11. des betreffenden Haushaltsjahres, entsprechende Belege (Rechnungen, Quittungen, etc.) vom Zuschussempfänger vorzulegen. Bei fehlenden oder verspäteten Verwendungsnachweisen, wie auch bei zweckfremder Mittelverwendung, werden die Zuschussmittel in voller Höhe zurückgefordert.

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